Review & Freigabe
Prüfung: Bürgerliches Recht I — Arbeit: P-0142
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Der Anspruch auf Schadenersatz könnte sich aus § 1295 Abs 1 ABGB ergeben.
Dafür müsste A durch B einen Schaden erlitten haben, B müsste diesen kausal verursacht haben und es müsste Rechtswidrigkeit sowie Verschulden vorliegen.
A hat die Vase des B umgestoßen, als er unachtsam durch den Raum rannte. Die Vase ist dabei zerbrochen, es ist also ein Schaden in Höhe des Wertes der Vase eingetreten.
Das Verhalten des A war auch kausal (conditio sine qua non) für den Schaden.
Bezüglich der Rechtswidrigkeit ist festzustellen, dass A gegen absolute Rechte (Eigentum) verstoßen hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Verschuldens ist fraglich, ob A vorsätzlich gehandelt hat. Da er nur rannte, liegt wohl keine Absicht vor. Somit scheidet Verschulden aus und es besteht kein Anspruch.
Punktevergabe F1
9 / 18 Pkt
1. Anspruchsgrundlage §1295 erkannt
ErfülltKI-Begründung: Die Norm wurde im Einleitungssatz korrekt genannt.
Punkte:
2. Rechtswidrigkeit geprüft
TeilweiseKI-Begründung: Schutzgesetzverletzung (absolutes Recht) wurde genannt, aber nicht näher am Sachverhalt subsumiert.
Punkte:
3. Verschulden (Fahrlässigkeit)
Nicht erfülltKI-Begründung: Studierende(r) verneint fälschlicherweise das Verschulden, da nur nach Vorsatz, nicht aber nach leichter Fahrlässigkeit gefragt wird.
Punkte:
KI-Unsicherheit gemeldet
Modell ist sich bei der Argumentation zum Verschulden unsicher, da ein vertretbarer alternativer Lösungsweg angedeutet wird. Bitte manuell prüfen!