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Angemeldet als:
Prof. Dr. Storr

Review & Freigabe

Prüfung: Bürgerliches Recht I — Arbeit: P-0142

142 / 300
Der Anspruch auf Schadenersatz könnte sich aus § 1295 Abs 1 ABGB ergeben. Dafür müsste A durch B einen Schaden erlitten haben, B müsste diesen kausal verursacht haben und es müsste Rechtswidrigkeit sowie Verschulden vorliegen. A hat die Vase des B umgestoßen, als er unachtsam durch den Raum rannte. Die Vase ist dabei zerbrochen, es ist also ein Schaden in Höhe des Wertes der Vase eingetreten. Das Verhalten des A war auch kausal (conditio sine qua non) für den Schaden. Bezüglich der Rechtswidrigkeit ist festzustellen, dass A gegen absolute Rechte (Eigentum) verstoßen hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Verschuldens ist fraglich, ob A vorsätzlich gehandelt hat. Da er nur rannte, liegt wohl keine Absicht vor. Somit scheidet Verschulden aus und es besteht kein Anspruch.

Punktevergabe F1

9 / 18 Pkt

1. Anspruchsgrundlage §1295 erkannt

Erfüllt

KI-Begründung: Die Norm wurde im Einleitungssatz korrekt genannt.

Punkte:

2. Rechtswidrigkeit geprüft

Teilweise

KI-Begründung: Schutzgesetzverletzung (absolutes Recht) wurde genannt, aber nicht näher am Sachverhalt subsumiert.

Punkte:

3. Verschulden (Fahrlässigkeit)

Nicht erfüllt

KI-Begründung: Studierende(r) verneint fälschlicherweise das Verschulden, da nur nach Vorsatz, nicht aber nach leichter Fahrlässigkeit gefragt wird.

Punkte:

KI-Unsicherheit gemeldet

Modell ist sich bei der Argumentation zum Verschulden unsicher, da ein vertretbarer alternativer Lösungsweg angedeutet wird. Bitte manuell prüfen!